Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §1 Abs2;Rechtssatz
Gem § 1 Abs 2 ErbStG gelten, soweit nichts besonderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen. Daher findet der gesamte § 6 ErbStG ohne Einschränkung ua auch für Schenkungen iSd § 3 ErbStG Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160176.X01Im RIS seit
11.07.2001