Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall war die Beschwerde an den "Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof" gerichtet und adressiert. Wenn der Bf eine solche Formulierung wählte, hat er es der Post - die insofern seinen "verlängerten Arm" darstellte - überlassen, an welchen der beiden Gerichtshöfe sie
die Sendung zustellen wollte. Durch die Zustellung an den VfGH ist die Post jedenfalls ihrem Zustellauftrag nachgekommen, weshalb es in diesem Zusmmenhang auch keine Rolle spielt, durch wen und zu welchem Zeitpunkt das Wort "Verwaltungs-" auf dem Briefumschlag durchgestrichen wurde (Hinweis B 16.2.1984, 84/06/0002). Übermittelt in einem solchen Fall der VfGH dem VwGH eine Ablichtung der Eingabe, und ist zum Zeitpunkt der Übergabe an den VwGH die Beschwerdefrist abgelaufen, so ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGHWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160069.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010