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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs2;Rechtssatz
Die Tatsache, daß sowohl Veräußerer als auch Erwerber am Erwerbsvorgang gleichermaßen wesentlich beteiligt sind, erlaubt eine Gleichbehandlung auch im Bereich des § 4 Abs 2 GrEStG 1955.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160150.X06Im RIS seit
11.07.2001