RS Vwgh 1991/10/31 90/16/0148

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Veröffentlicht am 31.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG 02te 1987;
BAO §308 Abs1 idF 1987/312;
B-VG Art49 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Neufassung des § 308 Abs 1 BAO hat mangels einer anderslautenden Inkrafttretensregelung mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung des 02ten AbgÄG 1987 enthält, ausgegeben und versendet worden ist, somit am 18. Juli 1987, ihre verbindende Kraft erlangt. Die Änderung der Rechtslage ist daher bei allen ab diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Entscheidungen über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu berücksichtigen, auch wenn die Versäumung der Frist vor dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt erfolgte oder wenn erst nach diesem Zeitpunkt über eine Berufung gegen einen Bescheid über die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages entschieden wird, selbst wenn dieser Bescheid vor dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt ergangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160148.X02

Im RIS seit

20.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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