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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 02te 1987;Rechtssatz
Die Neufassung des § 308 Abs 1 BAO hat mangels einer anderslautenden Inkrafttretensregelung mit Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung des 02ten AbgÄG 1987 enthält, ausgegeben und versendet worden ist, somit am 18. Juli 1987, ihre verbindende Kraft erlangt. Die Änderung der Rechtslage ist daher bei allen ab diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Entscheidungen über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu berücksichtigen, auch wenn die Versäumung der Frist vor dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt erfolgte oder wenn erst nach diesem Zeitpunkt über eine Berufung gegen einen Bescheid über die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages entschieden wird, selbst wenn dieser Bescheid vor dem genannten Inkrafttretenszeitpunkt ergangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160148.X02Im RIS seit
20.08.2001