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10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-EntschädigungNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Bezeichnet die AbgBeh in der Begründung ihres Bescheides, in welchem sie dem Eventualantrag des Gerichtsgebührenschuldners auf Stundung der Gebühren stattgegeben, dem Antrag auf Nachlaß der Gebühren jedoch nicht stattgegeben hat, die Absicht des Gebührenschuldners, im Falle der Nichtstattgebung seiner Anträge eine Amtshaftungsklage gegen den Bund einzubringen, als "Drohung", so ist darin keine Befangenheit der AbgBeh zu erblicken, weil jede Amtshaftungsklage sowohl für den betreffenden Rechtsträger als auch für das von diesem allenfalls für einen Rückersatzanspruch haftbar erachtete Organ ein (mehr oder minder großes) Übel bedeutet.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und NormenAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160227.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013