RS Vwgh 1991/10/31 90/16/0150

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Veröffentlicht am 31.10.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §20;
BAO §6 Abs1;
GrEStG 1955 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/16/0027 E 21. Februar 1985 RS 5

Stammrechtssatz

Wenn die Forderung bei der ebenfalls zur Steuerleistung herangezogenen Erwerberin uneinbringlich wird, liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor (Hinweis E 27.10.1983, 82/16/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160150.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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