Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Präjudiziell ist nur eine Entscheidung, die eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung eine notwendige Grundlage bildet und die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Eine Vorfrage liegt also dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidungen der anderen Behörde ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989160082.X05Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016