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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §20 Abs5;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 20 Abs 5 GrEStG 1955 kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die betreffende Frist erst mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides beginne, mit dem gegenüber dem Verkäufer eines Grundstückes die Grunderwerbsteuer festgesetzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160150.X03Im RIS seit
11.07.2001