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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §881;Rechtssatz
Geschenknehmer ist der im Vertrag begünstigte Dritte und nicht etwa auch jemand, dem die Begünstigung letzten Endes zugute kommt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989160082.X08Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016