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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Ganz abgesehen davon, daß keine allgemeine Verpflichtung besteht, einen Vorlageantrag als bescheinigte Sendung aufzugeben, und die im § 31 PostG normierte Haftung der Post für den Verlust einer bescheinigten Sendung diesen noch nicht auszuschließen vermag, ist ein Ereignis unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert konnte (objektives Kriterium), auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (subjektiver Maßstab).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160148.X06Im RIS seit
20.08.2001