RS Vwgh 1991/10/31 90/16/0148

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Veröffentlicht am 31.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
91/02 Post

Norm

BAO §276 Abs1;
BAO §308 Abs1;
PostG §31;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ganz abgesehen davon, daß keine allgemeine Verpflichtung besteht, einen Vorlageantrag als bescheinigte Sendung aufzugeben, und die im § 31 PostG normierte Haftung der Post für den Verlust einer bescheinigten Sendung diesen noch nicht auszuschließen vermag, ist ein Ereignis unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindert konnte (objektives Kriterium), auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht

einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (subjektiver Maßstab).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160148.X06

Im RIS seit

20.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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