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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH kann von seiner zu § 308 Abs 1 BAO in der Stammfassung ergangenen Rechtsprechung, wonach es darauf angekommen ist, das Einlangen des Vorlageantrages bei der Behörde glaubhaft zu machen (Hinweis B 3.9.1987, 87/16/0088) ohne verstärkten Senat abgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160148.X04Im RIS seit
20.08.2001