RS Vwgh 1991/10/31 90/16/0148

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Veröffentlicht am 31.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
BAO §308 Abs1 idF 1987/312;
BAO §308 Abs1;
VwGG §13 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH kann von seiner zu § 308 Abs 1 BAO in der Stammfassung ergangenen Rechtsprechung, wonach es darauf angekommen ist, das Einlangen des Vorlageantrages bei der Behörde glaubhaft zu machen (Hinweis B 3.9.1987, 87/16/0088) ohne verstärkten Senat abgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160148.X04

Im RIS seit

20.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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