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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Dem Wortlaut und dem Sinne des § 308 Abs 1 BAO idF 1987/312 entsprechend soll das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verhindern, daß einer Partei, die gegen ein unverschuldet oder nur leicht fahrlässig im Sinne des § 1332 ABGB bzw nicht auffallend sorglos verschuldet (Hinweis E 24.5.1991, 90/16/0197, 0229) unvorhergesehen oder unabwendbar eintretendes Ereignis nichts unternehmen kann, wegen der prozessualen Folgen dieses Ereignisses die Prüfung ihres materiellen Anspruches verweigert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160148.X05Im RIS seit
20.08.2001