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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24;Rechtssatz
Die Zurechnungsvorschrift des § 24 BAO ist auf Tatbestände des Abgabenrechtes ausgerichtet, bei deren Anwendung der Sachverhalt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen ist; sie ist jedoch nicht anwendbar, wenn den Einzelvorschriften zufolge Rechtsfolgen mit Rechtsgeschäften und Rechtsstellungen verbunden sind, die erkennbar bloß formal erfüllt sein müssen, um dem entsprechenden Tatbestand genüge zu tun (Hinweis E 27.6.1991, 90/16/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989160082.X12Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016