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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §672;Rechtssatz
Zur Auslegung des Begriffes "Unterhalt" wird von der Rsp die Bestimmung des § 672 ABGB herangezogen, wodurch unter Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse" zu verstehen sind (Hinweis E 7.9.1989, 88/16/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160176.X02Im RIS seit
11.07.2001