RS Vwgh 1991/10/31 90/16/0176

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Veröffentlicht am 31.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §672;
ErbStG §15 Abs1 Z9;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes "Unterhalt" wird von der Rsp die Bestimmung des § 672 ABGB herangezogen, wodurch unter Unterhalt "Nahrung, Kleidung, Wohnung und die übrigen Bedürfnisse" zu verstehen sind (Hinweis E 7.9.1989, 88/16/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160176.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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