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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine Vorfrage ist ein vorweg zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles dergestalt, daß der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde (eines Gerichts) fallenden Frage gefällt werden kann. Unter einer Vorfrage ist - mit anderen Worten - eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989160082.X04Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
15.03.2016