RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Nimmt die Behörde in der Beschreibung des Tatverhaltens, wie der Besch "gebrauchte Kraftfahrzeugteile gehandelt" habe, lediglich auf ein Anbieten und ein Verkaufen Bezug, ohne diese Feststellung mit einer auf die Merkmale des Begriffes "Handel" abgestellte Aussage darüber zu verknüpfen, ob der Besch die

angebotene bzw verkaufte Ware zu dem Zweck erworben habe, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben, so ist die belangte Behörde nicht berechtigt, unter Hinweis alleine schon auf diese Tätigkeit im Spruch die Feststellung zu treffen, der Besch habe "gebrauchte Kraftfahrzeuge gehandelt", da die Tätigkeiten des Anbietens und des Verkaufens nicht an sich schon eine Handelstätigkeit im Sinne des Begriffes des Handelns darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040154.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten