Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Rechtssatz
Nimmt die Behörde in der Beschreibung des Tatverhaltens, wie der Besch "gebrauchte Kraftfahrzeugteile gehandelt" habe, lediglich auf ein Anbieten und ein Verkaufen Bezug, ohne diese Feststellung mit einer auf die Merkmale des Begriffes "Handel" abgestellte Aussage darüber zu verknüpfen, ob der Besch die
angebotene bzw verkaufte Ware zu dem Zweck erworben habe, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben, so ist die belangte Behörde nicht berechtigt, unter Hinweis alleine schon auf diese Tätigkeit im Spruch die Feststellung zu treffen, der Besch habe "gebrauchte Kraftfahrzeuge gehandelt", da die Tätigkeiten des Anbietens und des Verkaufens nicht an sich schon eine Handelstätigkeit im Sinne des Begriffes des Handelns darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040154.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010