RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0182

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;

Rechtssatz

Bei Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO hat die Beh die nach der Sachlage "jeweils notwendigen Maßnahmen" vorzuschreiben, die zur Herstellung jener Soll-Ordnung, deren Übertretung zuvor im Strafverfahren festgestellt wurde, dienen, wobei die Behörde von der rechtskräftig festgestellten gesetzwidrigen Gewerbeausübung auszugehen hat (Hinweis E 29.1.1991, 90/04/0325).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040182.X03

Im RIS seit

05.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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