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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs1;Rechtssatz
Bei Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO hat die Beh die nach der Sachlage "jeweils notwendigen Maßnahmen" vorzuschreiben, die zur Herstellung jener Soll-Ordnung, deren Übertretung zuvor im Strafverfahren festgestellt wurde, dienen, wobei die Behörde von der rechtskräftig festgestellten gesetzwidrigen Gewerbeausübung auszugehen hat (Hinweis E 29.1.1991, 90/04/0325).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040182.X03Im RIS seit
05.11.1991