Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §2 Abs5;Rechtssatz
Die Worte "grundwassergefährdende Stoffe" und "Sondermüll" in den in Rede stehenden Auflagen schließen weder für sich allein betrachtet noch dem Textzusammenhang nach eine Einengung auf den Begriff der "gefährlichen Sonderabfälle" im Sinne des § 16 Sonderabfallgesetz (Stammfassung BGBl 1983/186) bzw auf den Begriff "gefährliche Abfälle" im Sinne des nunmehr geltenden § 2 Abs 5 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl 1990/325, in sich. Das Kriterium des Erfordernisses besonderer Umsicht und besonderer Vorkehrungen in Ansehung der ordnungsgemäßen Behandlung von Abfällen im Sinne des § 16 Sonderabfallgesetz und des § 2 Abs 5 Abfallwirtschaftsgesetz ist für die Anwendung der in Rede stehenden Auflagen somit rechtlich unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040049.X02Im RIS seit
12.11.2001