RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs5;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
SAG §16;
VwRallg;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §31;

Rechtssatz

Die Worte "grundwassergefährdende Stoffe" und "Sondermüll" in den in Rede stehenden Auflagen schließen weder für sich allein betrachtet noch dem Textzusammenhang nach eine Einengung auf den Begriff der "gefährlichen Sonderabfälle" im Sinne des § 16 Sonderabfallgesetz (Stammfassung BGBl 1983/186) bzw auf den Begriff "gefährliche Abfälle" im Sinne des nunmehr geltenden § 2 Abs 5 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl 1990/325, in sich. Das Kriterium des Erfordernisses besonderer Umsicht und besonderer Vorkehrungen in Ansehung der ordnungsgemäßen Behandlung von Abfällen im Sinne des § 16 Sonderabfallgesetz und des § 2 Abs 5 Abfallwirtschaftsgesetz ist für die Anwendung der in Rede stehenden Auflagen somit rechtlich unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040049.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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