RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1991
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §71a idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 idF 1988/399;

Beachte

Besprechung in: Ecolex 1992/4, 284;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0140 E 12. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ist das Ziel einer Auflage der Schutz vor Gesundheitsgefährdung, so kann der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Ertrag stehen. Das heißt, dass mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit dieser Auflage die Bfin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dazutun vermag.

Schlagworte

Gastgarten Schanigarten Gastgewerbe Gartenbetrieb Sperre zur Mittagszeit und ab 22 Uhr Lärmimmission Lärmbeeinträchtigung Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen (hier zeitliche Einschränkung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040136.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten