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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §198 Abs2;Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat im Sinne des § 19 Abs 1 VStG ist (neben den "sonstigen nachteiligen Folgen") nicht die (abstrakte) Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes (diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens), sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Die in § 19 Abs 1 VStG geforderte Beurteilung erfordert daher entsprechende konkrete Sachverhaltsfeststellungen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040102.X02Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.11.2012