RS Vwgh 1991/11/5 91/14/0049

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184

Rechtssatz

Besteht ein begründeter Anlaß zur Schätzung, dann muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 418).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140049.X01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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