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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184Rechtssatz
Besteht ein begründeter Anlaß zur Schätzung, dann muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 418).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum AuslandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140049.X01Im RIS seit
12.10.2020Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020