RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0049

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
ÖNORM S 2100;
ÖNORM S 2101;

Rechtssatz

Weder der in der Auflage enthaltene Begriff "grundwassergefährdende Stoffe" noch der in der Auflage enthaltene Begriff "Sondermüll" enthält eine Bezugnahme auf die Ö-Norm S 2101. Insbesondere ist auch unter dem Gesichtspunkt, daß in der letzteren Auflage ein Lagerungsverbot festgelegt wurde, nicht zu erkennen, daß es sich bei den von diesem Lagerungsverbot betroffenen Stoffen um überwachungsbedürftige Sonderabfälle im Sinne der Ö-Norm S 2101 handeln müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040049.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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