RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0117

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0261 4

Stammrechtssatz

Mangels einer eigenständigen Definition des Begriffes " Anlage " im OÖ Raumordnungsgesetz ist davon auszugehen, daß unter einer " Anlage " im Sinne des § 18 Abs 5 OÖ ROG unabhängig von der Frage einer Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der OÖ Bauordnung alles zu verstehen ist, was angelegt wurde, dh durch die Hand des Menschen gebaut oder vorgekehrt wurde. Insofern deckt sich aber auch der Begriff der gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 mit dem der " Anlage " im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs 5 OÖ ROG. Nach dem Regelungsinhalt dieser Gesetzesstelle dürfen im Grünland ua nur solche " Anlagen " errichtet werden, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung (Abs 2 bis 4) dienen. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit der Errichtung anderen Zwecken " dienender Anlagen " (Hinweis E 24.4.1990, 89/04/0217).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040117.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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