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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0035 E 15. September 1987 RS 1Stammrechtssatz
Unter dem Begriff des Handels im Sinne der Gewerbeordnung 1973 ist die auf den Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsmitgliedern gerichtete, gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeit zu verstehen, wobei bereits dem Erwerb der Ware der Zweck, diese an andere Wirtschaftsglieder weiterzugeben, zu Grunde liegen muss (Hinweis E 10.4.1984, 83/04/0308, VwSlg 11400 A/1984).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040154.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010