RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0165

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §89 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0171 2

Stammrechtssatz

Die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist dann gerechtfertigt, wenn ihre Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild erwarten läßt, es werde die künftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen (Hinweis E 24.1.1989, 86/04/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040165.X02

Im RIS seit

05.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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