RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0117

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Sofern die Beschwerdeführerin Verletzung des Parteiengehörs mit dem Vorbringen geltend macht, sie hätte, wenn sie die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt hätte, daß ihrer Ansicht nach § 18 Abs 5 OÖ ROG einer Genehmigung iSd

§ 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 entgegenstünde, auf ihr in Ansehung des seinerzeit vorgesehenen Lärmschutzdammes bereits baubehördlich genehmigtes Projekt zurückgreifen können, so erweist sich diese Rüge schon deshalb nicht als entscheidungsrelevant, da es sich bei einer derartigen Vorgangsweise um eine wesentliche und daher im Berufungsverfahren unzulässige Projektsänderung gehandelt hätte.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040117.X04

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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