RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §189;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 189 GewO 1973 kann schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus dem Umstand, daß durch einen bestimmten Zeitraum hindurch eine Beherbergung von Gästen nicht stattfindet, nicht auf eine Unterbrechung des Willensentschlusses zur (konsenslosen) Beherbergung von Gästen geschlossen werden, weil die Beherbergung von Gästen auch von entsprechender Nachfrage abhängig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040150.X03

Im RIS seit

05.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten