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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §189;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 189 GewO 1973 kann schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus dem Umstand, daß durch einen bestimmten Zeitraum hindurch eine Beherbergung von Gästen nicht stattfindet, nicht auf eine Unterbrechung des Willensentschlusses zur (konsenslosen) Beherbergung von Gästen geschlossen werden, weil die Beherbergung von Gästen auch von entsprechender Nachfrage abhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040150.X03Im RIS seit
05.11.1991Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017