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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §368 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0024 E 2. Oktober 1989 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Übertretung des § 368 Z 1 GewO iVm § 46 Abs 3 GewO handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, das in der Unterlassung der Anzeige besteht. Hingegen ist die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ohne Erstattung der Anzeige nicht vom Tatbild dieser Verwaltungsübertretung umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040007.X01Im RIS seit
05.11.1991Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018