RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0007

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §368 Z1;
GewO 1973 §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0024 E 2. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Übertretung des § 368 Z 1 GewO iVm § 46 Abs 3 GewO handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, das in der Unterlassung der Anzeige besteht. Hingegen ist die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ohne Erstattung der Anzeige nicht vom Tatbild dieser Verwaltungsübertretung umfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040007.X01

Im RIS seit

05.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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