RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0165

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §89 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers kommt es nicht darauf an, daß die Handlungen oder Unterlassungen, die die Behörde ihrer Wertung zugrundelegt, im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen wurden (Hinweis E 16.1.1981, 436/80). Im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen falscher Beweisaussage vor Gericht gem § 288 Abs 1 StGB und wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gem § 289 StGB ist die Annahme der Beh als

gerechtfertigt anzusehen, daß der Bf (Baumeister) nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er seine falsche Beweisaussage innerhalb eines Zeitraumes von über 5 Monaten dreimal vor einer Verwaltungsbehörde und dem Gericht wiederholt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040165.X03

Im RIS seit

05.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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