RS Vwgh 1991/11/5 89/04/0273

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0003 90/04/0004 90/04/0005 90/04/0010 90/04/0007 90/04/0008 90/04/0009 90/04/0006

Rechtssatz

Mit dem die Verletzung des Parteiengehörs betreffenden Beschwerdeeinwand, die Behörde habe seinem Antrag auf Verlängerung der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu den von ihm eingeholten umfangreichen Sachverständigengutachten nicht Folge gegeben, vermag der Bf schon deshalb eine

zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil zufolge § 42 Abs 2 Z 3 litc VwGG nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist dies nicht offenkundig, so ist es Sache des Bf, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels darzutun (vgl die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Auflage, S 600 abgedruckte hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989040273.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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