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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0003 90/04/0004 90/04/0005 90/04/0010 90/04/0007 90/04/0008 90/04/0009 90/04/0006Rechtssatz
Mit dem die Verletzung des Parteiengehörs betreffenden Beschwerdeeinwand, die Behörde habe seinem Antrag auf Verlängerung der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu den von ihm eingeholten umfangreichen Sachverständigengutachten nicht Folge gegeben, vermag der Bf schon deshalb eine
zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil zufolge § 42 Abs 2 Z 3 litc VwGG nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, sondern nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist dies nicht offenkundig, so ist es Sache des Bf, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels darzutun (vgl die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Auflage, S 600 abgedruckte hg Rechtsprechung).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989040273.X01Im RIS seit
03.04.2001