TE Vfgh Erkenntnis 2004/1/23 G359/02

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Veröffentlicht am 23.01.2004
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art19
B-VG Art20 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
StGG Art17, Art17a
UniversitätsG 2002 §12
UniversitätsG 2002 §13
UniversitätsG 2002 §51 Abs1
UniversitätsG 2002 §19, §20, §21, §22, §23, §24, §25, §143
UOG 1993 §2

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung, teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung von Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002; teils zu enger, teils zulässiger Anfechtungsumfang; keine verfassungswidrige Durchbrechung des Organisationsprinzips einer weisungsgebundenen, hierarchischen Verwaltung durch die Regelungen über den Universitätsrat und weitere Organisationsregelungen aufgrund systemimmanenter Weiterentwicklung der im UOG 1993 grundgelegten universitären Organisationsstruktur; Regelung über das formelgebundene Budget sowie Verordnungsermächtigung betreffend näherer Details ausreichend determiniert; Verstoß gegen das verfassungsrechtlich vorgesehene Rechtsschutzsystem hingegen durch die Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages betreffend die Leistungsvereinbarung; kein bescheidmäßiger Abspruch vorgesehen

Spruch

I. Der Antrag wird, insoweit er sich auf §51 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, bezieht, zurückgewiesen.

II. §13 Abs1, 2 und 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

III. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem vorliegenden Antrag begehren mehr als ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates mit näherer Begründung

"§51 Abs1 des Universitätsgesetzes 2002,

die §§19 bis 25, in eventu nur die Absätze 3 bis 7 des §21 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und

§12 Abs8 und 9 sowie §13 Abs1, 2 und 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,

in eventu das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zur Gänze

als verfassungswidrig aufzuheben."

Die Bundesregierung erstattete zum vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag eine Äußerung, in der sie begehrt, den Antrag - teilweise - als unzulässig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

II. Das Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden: UniversitätsG) wurde mit BGBl. I Nr. 120, ausgegeben am 9. August 2002, kundgemacht. Für den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag sind vor allem die im Folgenden wiedergegebenen Bestimmungen des UniversitätsG von Bedeutung:

1. Die §§12 und 13 UniversitätsG lauten - samt Überschriften - wie folgt (die Abs8 und 9 des §12 sowie die Abs1, 2 und 9 des §13 werden mit dem vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag als verfassungswidrig bekämpft):

"2. Unterabschnitt

Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln

§12.(1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens Ende des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß §13 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß §45 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, herzustellen.

(3) Der Betrag gemäß Abs2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis zum Bund steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.

(4) Die Erhöhung gemäß Abs3 ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst-, Ausbildungs- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund stünde.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 1 vH des jährlichen Betrags gemäß Abs2 und 3 für besondere Finanzierungserfordernisse zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß §13 einbehalten.

(6) Der gemäß Abs2 und 3 zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird auf einen Teilbetrag für die Grundbudgets gemäß §13 und einen Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets gemäß Abs8 aufgeteilt.

(7) Die Universitäten erhalten jeweils ein Globalbudget, das für die dreijährige Periode im Voraus festgelegt wird. Es setzt sich aus dem jeweiligen Grundbudget und dem jeweiligen formelgebundenen Budget zusammen. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Periode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Globalbudgets.

(8) Der Teilbetrag für die formelgebundenen Budgets beträgt 20 vH des gemäß Abs2 und 3 zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags. Die auf die einzelnen Universitäten entfallenden Anteile werden anhand von qualitäts- und quantitätsbezogenen Indikatoren bemessen. Diese beziehen sich auf die Bereiche Lehre, Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie gesellschaftliche Zielsetzungen.

(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Universitäten die Indikatoren gemäß Abs8 und die Art der Berechnung der formelgebundenen Budgets bis 31. Dezember 2005 durch Verordnung festzusetzen.

(10) Einnahmen aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.

(11) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.

Leistungsvereinbarung

§13.(1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.

(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:

1. die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:

a) strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:

Die langfristigen und die innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode zu erreichenden Ziele sind festzulegen. Die Universität hat ihre besonderen Schwerpunkte und Stärken und den daraus abgeleiteten und zur Zielerreichung vorgesehenen Ressourceneinsatz bekannt zu geben. Es ist anzugeben, welche Fördermaßnahmen und Anreize zur Erreichung der Ziele in der Personalentwicklung erforderlich sind und welche Beiträge die Angehörigen der Universität leisten sollen.

b) Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:

Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben.

c) Studien und Weiterbildung:

Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich sowie bei der Heranbildung von besonders qualifizierten Doktoranden und Postgraduierten zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll.

d) gesellschaftliche Zielsetzungen:

Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität, Angebote für berufstätige Studierende, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer.

e) Erhöhung der Internationalität und Mobilität:

Aktivitäten und Vorhaben in diesem Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige internationale Kooperationen mit Universitäten, mit anderen Forschungseinrichtungen und Institutionen aus dem Kunst- und Kulturbereich, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme für Studierende, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie auf die Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten.

f) interuniversitäre Kooperationen:

Die Universität hat ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen Universitäten zu bestimmen. Dabei sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen mit anderen österreichischen Universitäten zu liefern.

2. die Leistungsverpflichtung des Bundes:

Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;

3. Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;

4. Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;

5. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;

6. Berichtswesen und Rechenschaftslegung.

(3) Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden.

(4) Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:

a)

Bedarf,

b)

Nachfrage,

c)

Leistung,

d)

gesellschaftliche Zielsetzungen.

Die vier Kriterien sind unter Bedachtnahme auf die §§2 und 3 in der Leistungsvereinbarung zu konkretisieren.

(5) Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April jeden Jahres einen auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellenden Leistungsbericht vorzulegen. Nach dem zweiten Budgetjahr hat der Leistungsbericht überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse und die finanzielle Situation der Universität für das dritte Jahr zu beinhalten.

(6) Jede Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats jeweils bis 30. April eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

Gesondert darzustellen sind zumindest:

1. der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;

2. das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;

3. die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Richtlinien für den Aufbau und die Gestaltung der Wissensbilanz zu erlassen.

(7) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.

(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, haben die Bundesministerin oder der Bundesminister und der Senat der Universität je eine fachlich geeignete Person in eine Schlichtungskommission zu entsenden. Diese beiden Mitglieder haben unverzüglich ein drittes Mitglied zu bestellen. Bei Nichteinigung innerhalb von vier Wochen hat der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften dieses dritte Mitglied zu nominieren. Die Schlichtungskommission hat bei den Verhandlungspartnern innerhalb von sechs Wochen ab der Bestellung des dritten Mitglieds auf einen Abschluss der Leistungsvereinbarung hinzuwirken.

(9) Wird innerhalb dieser sechswöchigen Frist keine Einigung über eine Leistungsvereinbarung erzielt, erhält die betreffende Universität bis zum Abschluss einer neuen Leistungsvereinbarung im ersten, zweiten und dritten Jahr jeweils 98 vH eines Drittels des für die vorangegangene Leistungsvereinbarung festgesetzten Grundbudgets."

2.1. Für das Organisationsrecht der Universitäten iSd. UniversitätsG sind vor allem die folgenden - allgemeinen - Bestimmungen maßgeblich:

"Ziele

§1. Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und in forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in

größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.

Leitende Grundsätze

§2. Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1. Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre (Art17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) und Freiheit des wissenschaftlichen und des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

2. Verbindung von Forschung und Lehre, Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

3. Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

4. Lernfreiheit;

5. Berücksichtigung der Erfordernisse der Berufszugänge;

6. Mitsprache der Studierenden, insbesondere beiStudienangelegenheiten, bei der Qualitätssicherung der Lehre und der Verwendung der Studienbeiträge;

7. nationale und internationale Mobilität der Studierenden, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonals;

8. Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

9. Gleichstellung von Frauen und Männern;

10. soziale Chancengleichheit;

11. besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen;

12. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

Aufgaben

§3. Die Universitäten erfüllen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs folgende Aufgaben:

1. Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst;

2. Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste;

3. wissenschaftliche, künstlerische, künstlerisch-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowieAusbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;

4. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;

5. Weiterbildung, insbesondere der Absolventinnen und Absolventen von Universitäten;

6. Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und der Lehre innerhalb der Universität;

7. Unterstützung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der Kunst;

8. Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;

9. Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung;

10. Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;

11. Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten.

Rechtsform

§4. Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit

§5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß §3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen nach Maßgabe des §2 Abs2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, oder des §2 Abs2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze (§7 Abs1 UOG 1993 und §8 Abs1 KUOG).

...

Wirkungsbereich der Universitäten

§7. (1) Der Wirkungsbereich der Universitäten gemäß §6 Z1 bis 3 und 7 bis 21 ergibt sich, soweit nicht Abs2 anderes bestimmt, aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den gleichnamigen Universitäten eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.

(2) Der Wirkungsbereich der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck ergibt sich aus den am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.

(3) Änderungen der Wirkungsbereiche der Universitäten sind nur im Wege der Leistungsvereinbarungen gemäß §13 oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß §8 zulässig.

Sicherung von Forschungs- und Lehrbereichen

§8. Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers einer Universität oder mehreren Universitäten durch Verordnung die Einrichtung eines Studiums auftragen, wenn dies aus übergeordneten bildungspolitischen oder wissenschaftspolitischen Gründen erforderlich ist und keine diesbezügliche Einigung im Rahmen einer Leistungsvereinbarung erfolgt.

Rechtsaufsicht

§9. Die Universitäten unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht)."

2.2. Die mit dem vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag als verfassungswidrig bekämpften §§19 bis 25 UniversitätsG lauten - samt Überschriften - wie folgt:

"2. Abschnitt

Leitung und innerer Aufbau der Universität

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Universitäten

Satzung

§19.(1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

(2) In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Rektorats, des Senats und anderer Organe;

2. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs;

3. generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen;

4. studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des II. Teils dieses Bundesgesetzes;

5. Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§42 Abs2);

6. Erlassung eines Frauenförderungsplans;

7. Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;

8. Richtlinien für akademische Ehrungen;

9. Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Universität.

(3) Wahlen sind geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar auszuüben.

Leitung und innere Organisation

§20.(1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.

(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.

(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (§13 Abs2 UOG 1993 und §14 Abs2 KUOG). Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß §21 Abs6 Z1 oder Abs7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.

(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.

(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:

1. Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;

2. Eröffnungsbilanz;

3. Leistungsvereinbarung, Rechnungsabschluss, Leistungsbericht, Wissensbilanz;

4. Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;

5. Richtlinien der Leitungsorgane;

6. Curricula;

7. von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;

8. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;

9. Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;

10. Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;

11. Mitglieder der Leitungsorgane;

12. Verleihung von Lehrbefugnissen;

13. Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;

14. Verwendung der Studienbeiträge.

Universitätsrat

§21.(1) Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben:

1. Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans und des Entwurfs der Leistungsvereinbarung der Universität sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;

2. Stellungnahme zur Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors durch den Senat;

3. Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats sowie Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;

4. Abschluss des Arbeitsvertrages und der Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor;

5. Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;

6. Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;

7. Stellungnahme zu den Curricula und zu den Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung;

8. Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen;

9. Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Leistungsberichts des Rektorats und der Wissensbilanz und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;

10. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses der Universität;

11. Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;

12. Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens;

13. Genehmigung von Richtlinien des Rektorats für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß §28 Abs1.

(2) Der Universitätsrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Universitätsrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Universitätsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Der Universitätsrat besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität leisten können. Die Größe des ersten Universitätsrats legt der Gründungskonvent fest (§121 Abs4). Über eine Änderung der Größe des Universitätsrats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.

(4) Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Mitglieder des Universitätsrats dürfen keine Universitätsangehörigen gemäß §§125, 132 und 133, keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität und keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums sein. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Universitätsrat ist unzulässig.

(6) Dem Universitätsrat gehören nach Maßgabe des Abs3 folgende fünf, sieben oder neun Mitglieder an:

1. zwei, drei oder vier Mitglieder, die vom Senat gewählt werden;

2. zwei, drei oder vier Mitglieder, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden;

3. ein weiteres Mitglied, das von den unter Z1 und 2 genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt wird.

Der Senat und die Bundesregierung haben gleich viele Mitglieder zu bestellen, die Bestellung der Mitglieder gemäß Z2 hat nach der Wahl der Mitglieder gemäß Z1 zu erfolgen.

(7) Kommt es innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung der Mitglieder gemäß Abs6 Z1 und 2 zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Abs6 Z3, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Universitätsrats vom Senat aus einem Dreiervorschlag der Akademie der Wissenschaften auszuwählen.

(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl oder Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Universitätsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu wählen oder zu bestellen.

(9) Die oder der Vorsitzende des Universitätsrats wird vom Universitätsrat aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.

(10) Die Mitglieder des Universitätsrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.

(11) Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die vom Universitätsrat festzusetzen ist.

(12) Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig. Der Universitätsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(13) Die Mitgliedschaft im Universitätsrat endet

1.

durch Ablauf der Funktionsperiode;

2.

durch Verzicht;

3.

durch Abberufung;

4.

durch Tod.

(14) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein Mitglied des Universitätsrats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen. Eine Abberufung setzt übereinstimmende Beschlüsse des Senats und des Rektorats voraus, die beide einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.

(15) Das Rektorat, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Senats, die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und die oder der Vorsitzende der Hochschülerschaft an der betreffenden Universität haben das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrats zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Vorsitzenden der Betriebsräte sind zu allen Sitzungen des Universitätsrats einzuladen und sind im Rahmen der ihnen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zukommenden Aufgaben anzuhören.

Rektorat

§22.(1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

1. Erstellung eines Entwurfs der Satzung zur Vorlage an den Senat;

2. Erstellung eines Entwicklungsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;

3. Erstellung eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;

4. Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;

5. Bestellung der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten;

6. Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten;

7. Zuordnung der Universitätsangehörigen (§94 Abs1 Z2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;

8. Aufnahme der Studierenden;

9. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe;

10. Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;

11. Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);

12. Stellungnahme zu den Curricula;

13. Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens;

14. Budgetzuteilung;

15. Erstellung des jährlichen Leistungsberichts, des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;

16. Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität gemäß §28 Abs1.

(2) Dem Rektorat unterstehen alle Einrichtungen der Universität. Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des Universitätsrats zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Satzung stehen. Der Universitätsrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.

(3) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und bis zu vier Vizerektorinnen oder Vizerektoren. Bei der Zusammensetzung des Rektorats ist sicherzustellen, dass dieses über entsprechende Kompetenzen im Bereich der Wissenschaft sowie Management- und Verwaltungsführungskompetenzen verfügt.

(4) Die Rektorin oder der Rektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecherin oder Sprecher.

(5) Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag.

(6) Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, welche Agenden gemäß Abs1 den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen, welche Agenden von zwei Mitgliedern des Rektorats und welche von allen Mitgliedern gemeinsam wahrzunehmen sind. Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.

(7) Die Mitglieder des Rektorats sind in dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden (§13 Abs2 UOG 1993 und §14 Abs2 KUOG); die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind in dieser Funktion auch an keine Weisungen oder Aufträge der Rektorin oder des Rektors gebunden. Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.

Rektorin oder Rektor

§23.(1) Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:

1. Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;

2. Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;

3. Leitung des Amts der Universität;

4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister;

5. Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;

6. Abschluss des Arbeitsvertrages mit den Vizerektorinnen und Vizerektoren;

7. Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

8. Führung von Berufungsverhandlungen;

9. Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;

10. Erteilung von Vollmachten gemäß §28 Abs1.

(2) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Senat nach Einholung einer Stellungnahme des Universitätsrats öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor wird vom Universitätsrat abgeschlossen.

(5) Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.

Vizerektorinnen und Vizerektoren

§24.(1) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Zahl und das Beschäftigungsausmaß der Vizerektorinnen und Vizerektoren. Dem Senat kommt ein Recht zur Stellungnahme zu.

(2) Die Vizerektorinnen und Vizerektoren sind vom Universitätsrat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors und nach Anhörung des Senats für eine Funktionsperiode zu wählen, die jener der Rektorin oder des Rektors entspricht. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus, endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors gewählten Vizerektorinnen und Vizerektoren.

(4) Eine Vizerektorin oder ein Vizerektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Rektorin oder der Rektor kann die Abberufung einer Vizerektorin oder eines Vizerektors beim Universitätsrat anregen. Die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Universitätsrats, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Vizerektorin oder des Vizerektors zur Universität.

Senat

§25.(1) Der Senat hat folgende Aufgaben:

1. Erlassung und Änderung der Satzung;

2. Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;

3. Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;

4. Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (§21 Abs6 Z1 und Abs7);

5. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors und Erstellung eines Dreiervorschlags für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Universitätsrat;

6. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);

7. Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;

8. Mitwirkung an Habilitationsverfahren;

9. Mitwirkung an Berufungsverfahren;

10. Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§56 und 57);

11. Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;

12. Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten;

13. Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden;

14. Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Abs7 und 8);

15. Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;

16. Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;

17. Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat;

18. Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;

19. Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;

20. Entsendung eines Mitglieds für die Schlichtungs-kommission.

(2) Der Senat besteht aus zwölf bis vierundzwanzig Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des ersten Senats ist vom Gründungskonvent (§120) festzulegen. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.

(3) Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, der im §94 Abs2 Z2 genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen wird vom Universitätsrat bestimmt, wobei jedenfalls die in Abs4 Z1 genannten Vertreterinnen und Vertreter die absolute Mehrheit haben und die in Abs4 Z4 genannten Vertreterinnen und Vertreter 25 vH der Mitglieder des Senats stellen müssen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu bestellen:

1. Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§97) zu wählen.

2. Die Vertreterinnen und Vertreter der in §94 Abs2 Z2 genannten Gruppe sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (§122 Abs3) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- u

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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