TE Vfgh Erkenntnis 2008/6/21 WI-5/07

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Veröffentlicht am 21.06.2008
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Bgld GdWO 1992 §61, §63
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der BurgenländischenGemeinderatswahlen 2007 in Donnerskirchen; Wertung zweier Stimmzettelals gültig bzw ungültig zu Recht

Spruch

Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Am 7. Oktober 2007 fanden die von der Burgenländischenrömisch eins. 1.1. Am 7. Oktober 2007 fanden die von der Burgenländischen

Landesregierung mit Verordnung vom 20. März 2007, LGBl. 48/2007, ausgeschriebenen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2007, darunter auch die Wahl zum Gemeinderat und zum Bürgermeister in der Gemeinde Donnerskirchen, statt.Landesregierung mit Verordnung vom 20. März 2007, Landesgesetzblatt 48 aus 2007,, ausgeschriebenen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2007, darunter auch die Wahl zum Gemeinderat und zum Bürgermeister in der Gemeinde Donnerskirchen, statt.

1.2. Dieser Wahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §44 Abs1 bis 4 der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. 54 idF LGBl. 80/2005 (im Folgenden: Bgld. GemWO), abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zu Grunde: 1.2. Dieser Wahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §44 Abs1 bis 4 der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. 54 in der Fassung Landesgesetzblatt 80 aus 2005, (im Folgenden: Bgld. GemWO), abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zu Grunde:

Sozialdemokratische Partei Österreichs - SPÖ Österreichische Volkspartei - ÖVP

Freiheitliche Partei Österreichs - FPÖ

Freie Bürgerliste - FBL

1.3. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Donnerskirchen vom 7. Oktober 2007 wurden bei dieser Wahl insgesamt 1227 gültige Stimmen abgegeben, 119 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet; es gelangten 21 Mandate zur Vergabe. Davon entfielen auf die

        SPÖ ................ 575 Stimmen (11 Mandate),

        ÖVP ................ 574 Stimmen (10 Mandate),

        FPÖ ................  31 Stimmen ( 0 Mandate),

        FBL ................  47 Stimmen ( 0 Mandate).

1.4. Mit einer am 11. Oktober 2007 bei der Gemeindewahlbehörde Donnerskirchen eingelangten, auf §76 Bgld. GemWO gestützten Eingabe erhob der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der ÖVP Einspruch gegen das Wahlergebnis mit der Begründung, die Gemeindewahlbehörde habe zwei Stimmzettel unrichtig beurteilt: in dem einen Fall sei eine Stimme als gültig für die SPÖ abgegeben erachtet worden, die in Wahrheit als ungültig zu werten gewesen wäre, in dem anderen Fall sei eine eindeutig der ÖVP zurechenbare Stimme als ungültig gewertet worden.

1.5. Mit Bescheid der Landeswahlbehörde vom 19. November 2007 wurde dieser Einspruch abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wird u.a. Folgendes ausgeführt:

"1. Bei einer Durchsicht der von der Gemeindewahlbehörde als ungültig gewerteten Stimmzettel durch die Landeswahlbehörde wurde ein Stimmzettel gefunden, der dem ersten Fall des Sachverhaltsvorbringens des Einspruchswerbers entspricht.

Darin ist in der Rubrik der Parteibezeichnung der SPÖ im Kreis neben der Parteibezeichnung der SPÖ ein liegendes Kreuz angebracht, dessen Kreuzungsmittelpunkt sich in der Mitte des Kreises befindet und dessen beide Striche über den Kreis hinausragen. Entlang des von links unten nach rechts oben verlaufenden Striches dieses Kreuzzeichens ist ein in dichter Wellenform gezogener Strich angebracht, der den Kreis nahezu ausfüllt und dessen Wellenspitzen teilweise über den Kreis hinausragen. In der Parteirubrik der Österreichischen Volkspartei ist in dem rechts neben der Kurzbezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz angebracht. In der Rubrik der Wahlwerber der Österreichischen Volkspartei ist in den beiden Kästchen, die links neben dem Namen des erstgereihten Wahlwerbers vorgedruckt sind, jeweils ein liegendes Kreuz eingesetzt.

§61 Abs1 GemWO 1992 legt zunächst fest, dass ein Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates gültig ausgefüllt ist, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will, und nennt anschließend Fallkonstellationen, bei denen diese Voraussetzung jedenfalls zutrifft: Insbesondere nämlich dann, wenn der Wähler ausschließlich in einem einzigen der neben den Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt. Im §63 GemWO 1992 sind dann taxativ jene Fälle angeführt, bei denen der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates als ungültig zu werten ist. So ist gemäß der Vorschrift des §63 Abs1 Z2 GemWO 1992 der Stimmzettel ungültig, wenn zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden.

Letzterer Fall liegt hier vor:

...

Auf dem genannten strittigen Stimmzettel sind durch die jeweils im vorgedruckten Kreuz der Parteirubrik der SPÖ und der ÖVP angebrachten Zeichen - in strikter Wortinterpretation des §63 Abs1 Z2 GemWO 1992 - zwei Parteien 'angezeichnet'. Der Stimmzettel ist daher nach dieser Bestimmung ungültig. ...

Die Gemeindewahlbehörde Donnerskirchen hat daher den genannten Stimmzettel zu Recht als ungültig beurteilt.

2. Der zweite strittige Stimmzettel, der nach Ansicht des Einspruchswerbers von der Gemeindewahlbehörde zu Unrecht als gültige Stimme für die SPÖ gewertet wurde, hat folgendes Aussehen:

In den einzelnen Parteirubriken ist jeweils die Parteibezeichnung zweizeilig und rechts neben der Parteibezeichnung in größeren und fett gedruckten Buchstaben die Kurzbezeichnung und rechts neben der Kurzbezeichnung jeweils der Kreis vorgedruckt. Nach der Ausfüllanleitung des Amtlichen Stimmzettels wählt der Wähler eine Partei, indem er in den Kreis neben der Parteibezeichnung ein 'X' einsetzt.

Der strittige Stimmzettel enthält in der Parteirubrik der ÖVP einen rund 4 cm langen Strich, der augenscheinlich in einem Zug, von links nach rechts leicht ansteigend, etwa von der Mitte der zweizeilig gedruckten Parteibezeichnung 'Österreichische Volkspartei' bis zum Ende der Kurzbezeichnung 'ÖVP' reicht. Der Strich verläuft von links entlang des Zeilenabstandes der Worte 'Österreichische' und 'Volkspartei' ohne einen Buchstaben eines dieser Worte zu berühren und führt in einem Zug nach rechts über alle drei Buchstaben der Kurzbezeichnung 'ÖVP'.

In der Parteirubrik der FPÖ ist ein ähnlicher, rund 4,5 cm langer, mehr waagrechter und augenscheinlich in einem Zug gesetzter Strich angebracht, der ebenfalls etwa von der Mitte der zweizeilig gedruckten Parteibezeichnung 'Freiheitliche Partei Österreichs' bis über die Kurzbezeichnung 'FPÖ' gezogen ist. Auch hier führt der Strich von links entlang des Zeilenabstandes der Worte 'Freiheitliche Partei' und 'Österreichs' nach rechts über die Buchstaben der Kurzbezeichnung 'FPÖ'.

In der Parteirubrik der FBL ist über der zweizeiligen Parteibezeichnung 'Freie Bürgerliste' ein rund 3,5 cm langer, von links nach rechts leicht aufsteigender Strich angebracht, der von links über die ersten drei Buchstaben des in der zweiten Zeile gedruckten Wortes 'Bürgerliste' über den Zeilenabstand nach rechts etwa 3 mm über die Parteibezeichnung hinaus führt. Die Kurzbezeichnung 'FBL' wird vom Strich nicht berührt. Etwa in der Mitte des Zeilenabstandes der Parteibezeichnung wird der Strich durch einen etwa 3 mm langen Strich gekreuzt.

Die Parteirubrik der SPÖ ist frei gelassen und auch sonst enthält der Stimmzettel keine anderen Wörter, Bemerkungen oder Zeichen.

Wie bereits oben ausgeführt, legt §61 Abs1 GemWO 1992 zunächst fest, dass ein Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates gültig ausgefüllt ist, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will, und nennt anschließend Fallkonstellationen, bei denen diese Voraussetzung jedenfalls zutrifft: Insbesondere nämlich dann, wenn der Wähler ausschließlich die Parteibezeichnung der übrigen Parteien durchstreicht.

Dieser Gültigkeitstatbestand liegt bei dem beschriebenen Stimmzettel vor: Die vom Wähler angebrachten Striche sind nach ihrem Gesamteindruck als ein Durchstreichen aller übrigen Parteibezeichnungen, also aller von der SPÖ verschiedenen Parteibezeichnungen, zu werten. ...

Die Gemeindewahlbehörde hat daher zu Recht diesen Stimmzettel als gültige Stimme für die SPÖ gewertet."

2.1. Mit ihrer am 17. Dezember 2007 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrt die Österreichische Volkspartei Donnerskirchen, der Verfassungsgerichtshof wolle

"das Wahlverfahren der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen 2007 in der Gemeinde Donnerskirchen ab der Durchführung der Stimmenauszählung für nichtig erklären".

Begründend wird dazu vorgebracht:

"Nach herrschender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es bei der Bewertung der Stimmzettel darauf an, ob dabei der Wählerwille eindeutig zum Ausdruck kommt.

Dies ist beim ersten Stimmzettel eindeutig dahingehend, dass der Wähler die ÖVP wählen wollte.

Offensichtlich hat er zuerst sein Kreuz irrtümlich im Kreis für die SPÖ gemacht, dies aber dann durch die beschriebene Wellenform rückgängig gemacht und bei der ÖVP sein Kreuz angebracht. Diese Eindeutigkeit des Wählerwillens wird noch dadurch unterstrichen, als für einen Kandidaten der ÖVP durch [A]nkreuzen Vorzugsstimmen vergeben wurden. ...

Insofern war die Beurteilung dieses Stimmzettels als ungültig durch die Gemeindewahlbehörde und letztlich die belangte Behörde unzutreffend.

Anders sieht es beim zweiten Stimmzettel aus:

Hier sind entgegen den im Gesetz angeführten Beispielen die Parteien ÖVP, FPÖ und FBL nicht durchgestrichen, sondern vielmehr in der Mitte von deren zweizeilig dargestellter Bezeichnung jeweils unterstrichen bzw. im Sinne der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 'angestrichen'.

Wenngleich diese Unterstreichung bei der SPÖ nicht vorgenommen wurde, kann bei den anderen Parteien nicht von einem 'Durchstreichen' ausgegangen werden, sondern vielmehr von einer Unklarheit und mangelnden Eindeutigkeit des Ausdrucks des Wählerwillens, weshalb dieser Stimmzettel als ungültig zu werten gewesen wäre.

Die Gemeindewahlbehörde hätte daher diesen Stimmzettel als ungültig werten müssen.

...

Das beanstandete Wahlverfahren ist aus den dargestellten Gründen ab der Stimmenauszählung und Bewertung des ersten Stimmzettels als ungültig sowie Zuordnung des zweiten Stimmzettels als gültige Stimme für die Sozialdemokratische Partei rechtswidrig."

Was den Einfluss der behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis anlangt, so wird in der Anfechtungsschrift Folgendes angeführt:

"Bereits bei Bewertung auch nur eines der beiden beanstandeten Stimmzettel im Sinne des Antragsvorbringens wäre Stimmengleichstand zwischen der Sozialdemokratischen Partei und der ÖVP hergestellt und so eine Verschiebung der Mandatsverteilung gegeben, allenfalls ein Losentscheid über das letzte Mandat vorzunehmen. Bei rechtsrichtiger Beurteilung beider Stimmzettel im Sinne des Antragsvorbringens wäre eine Mandatsverschiebung dahingehend gegeben, als die SPÖ nur über 574 Stimmen und sohin 10 Mandate verfügt, während die ÖVP über 575 Stimmen und sohin 11 Mandate verfügen würde."

2.2. Die im verfassungsgerichtlichen Verfahren zur Erstattung einer Gegenschrift aufgeforderte Landeswahlbehörde beim Amt der Burgenländischen Landesregierung legte die Wahlakten vor; auf die Erstattung einer Äußerung wurde verzichtet.

II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:römisch II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 14.847/1997, 17.146/2004). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

1.2.1. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

1.2.2. Ein derartiger, die unmittelbare Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Donnerskirchen beim Verfassungsgerichtshof ausschließender Instanzenzug ist gemäß der Bestimmung des §76 Bgld. GemWO vorgesehen: danach kann eine Wahl ua. wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingereicht hat, mit Einspruch bekämpft werden.

Über den bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich zu erhebenden Einspruch entscheidet in erster und letzter Instanz die Landeswahlbehörde (§76 Abs3 Bgld. GemWO).

1.2.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt I.1.5. ergibt, wurde der vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der ÖVP am 11. Oktober 2007 gemäß §76 Abs1 Bgld. GemWO erhobene Einspruch mit Bescheid der Landeswahlbehörde vom 19. November 2007 als unbegründet abgewiesen. 1.2.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins.1.5. ergibt, wurde der vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der ÖVP am 11. Oktober 2007 gemäß §76 Abs1 Bgld. GemWO erhobene Einspruch mit Bescheid der Landeswahlbehörde vom 19. November 2007 als unbegründet abgewiesen.

Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der in Rede stehenden Gemeinderatswahl vor dem Verfassungsgerichtshof ist somit der 20. November 2007, das ist der Tag der Zustellung des Bescheides der Landeswahlbehörde an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der ÖVP. Die am 17. Dezember 2007 zur Post gegebene Wahlanfechtung wurde demnach rechtzeitig eingebracht.

1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.

2.1. Die beiden strittigen Stimmzettel zeigen folgendes Bild:

[AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR !!!]

2.2. Die im vorliegenden Fall (v.a.) maßgeblichen Bestimmungen der §§61, 63 und 76 der Bgld. Gemeindewahlordnung 1992 lauten (samt Überschrift):

"8. Abschnitt

Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln

Gültiger Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates

§61. (1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder

  1. 1.Ziffer eins
    in einem einzigen der neben den Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder

  1. 2.Ziffer 2
    die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet oder

3. die Parteibezeichnung der übrigen Parteien durchstreicht oder

  1. 4.Ziffer 4
    die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel anbringt oder

  1. 5.Ziffer 5
    einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt oder

6. sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.

  1. (2)Absatz 2Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen im Wahlkuvert."

"Ungültiger Stimmzettel
für die Wahl des Gemeinderates

§63. (1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2. zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden oder

  1. 3.Ziffer 3
    ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Parteien Vorzugsstimmen gegeben wurden oder

  1. 4.Ziffer 4
    weder eine Partei angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des §61 Abs1 Z4 aufscheint oder

  1. 5.Ziffer 5
    der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, dass die Bezeichnung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder

  1. 6.Ziffer 6
    aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

  1. (2)Absatz 2Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel."

"10. Abschnitt

Verlautbarung des Wahlergebnisses, Anfechtung der
Wahl, Wiederholungswahlen, vorzeitige Neuwahlen

...

Anfechtung der Wahl

§76. (1) Gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters kann sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung.

  1. (2)Absatz 2Zur Erhebung des Einspruches gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates ist der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Partei berechtigt, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingereicht hat. Zur Erhebung eines Einspruches gegen das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist der Zustellungsbevollmächtigte jeder wahlwerbenden Partei berechtigt, die einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht hat.

  1. (3)Absatz 3Der Einspruch ist innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses (Anschlag an der Amtstafel gemäß §75) schriftlich bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten von der Gemeindewahlbehörde im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen, die endgültig entscheidet.

Sofern die Kundmachung des Wahlergebnisses die Feststellung enthält, dass eine engere Wahl des Bürgermeisters stattfindet (§74 Abs4 Z2), ist der Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates oder der Wahl des Bürgermeisters innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses der engeren Wahl einzubringen; findet die engere Wahl aufgrund des §73 Abs5 oder 6 nicht statt, ist der Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates oder der Wahl des Bürgermeisters innerhalb von acht Tagen nach Kundmachung der Feststellungen gemäß §74 Abs4 einzubringen."

§55 Abs1 bis 3 Bgld. Gemeindewahlordnung 1992 sieht hinsichtlich der Stimmabgabe mittels amtlichen Stimmzettels, insbesondere auch für den Fall eines dabei allenfalls unterlaufenen Irrtums, Folgendes vor:

"Stimmabgabe

§55. (1) Ist der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter oder ein vom Wahlleiter bestimmtes Mitglied der Wahlbehörde ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters zu übergeben. Der Wähler begibt sich hierauf in die Wahlzelle, füllt dort den oder die amtlichen Stimmzettel aus und legt ihn bzw. sie in das Kuvert. Sodann hat er aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu geben hat. Mit Zustimmung und unter Aufsicht des Wahlleiters kann der Wähler das Wahlkuvert auch selbst in die Wahlurne geben.

  1. (2)Absatz 2Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Abs1 sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

  1. (3)Absatz 3Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Falle im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten."

2.3. Auf Grund der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

2.3.1. Der erste der hier streitverfangenen Stimmzettel (d.i. jener, der - vermutlich von der Gemeindewahlbehörde - mit der Nummer 115 versehen wurde) weist in den Kreisen neben den Parteibezeichnungen sowohl der SPÖ als auch der ÖVP Eintragungen auf, und zwar im Kreis für die SPÖ ein liegendes Kreuz sowie einen in dichter Wellenform gezogenen Strich, der den Kreis nahezu ausfüllt, und im Kreis der ÖVP ein liegendes Kreuz; zudem finden sich in der Rubrik der Wahlwerber der ÖVP zwei Kreuze in den links vom Namen des erstgereihten Wahlwerbers vorgedruckten Kästchen.

2.3.2. Der zweite strittige Stimmzettel (d.i. jener mit der Nummer 47) weist in den Parteirubriken der ÖVP, der FPÖ und der FBL je eine aus einem - in einem Zug gezeichneten - Strich bestehende Durchstreichung der zweizeilig gedruckten Parteibezeichnung (in den Rubriken der ÖVP und der FPÖ bis über die Kurzbezeichnung hinausgehend) auf. Nicht durchgestrichen blieb auf diesem Stimmzettel nur die Parteirubrik der SPÖ.

2.4. In §61 Bgld. GemWO finden sich nähere Regelungen über die Gültigkeit von Stimmzetteln für die Wahl des Gemeinderates; Abs1 dieser Bestimmung legt zunächst in Satz 1 fest, dass der amtliche Stimmzettel gültig ausgefüllt ist, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will, wobei dies - soweit nach dem Sachverhalt hier in Betracht kommend - insbesondere dadurch geschehen kann, dass er die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise als durch ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen anzeichnet (Abs1 Z2 iVm Z1) oder indem er die Parteibezeichungen der übrigen Parteien durchstreicht (Abs1 Z3). Jedoch ist ein Stimmzettel gemäß §63 Abs1 Z2 Bgld. GemWO (u.a.) dann ungültig, wenn zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden. 2.4. In §61 Bgld. GemWO finden sich nähere Regelungen über die Gültigkeit von Stimmzetteln für die Wahl des Gemeinderates; Abs1 dieser Bestimmung legt zunächst in Satz 1 fest, dass der amtliche Stimmzettel gültig ausgefüllt ist, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will, wobei dies - soweit nach dem Sachverhalt hier in Betracht kommend - insbesondere dadurch geschehen kann, dass er die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise als durch ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen anzeichnet (Abs1 Z2 in Verbindung mit Z1) oder indem er die Parteibezeichungen der übrigen Parteien durchstreicht (Abs1 Z3). Jedoch ist ein Stimmzettel gemäß §63 Abs1 Z2 Bgld. GemWO (u.a.) dann ungültig, wenn zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden.

2.4.1. Das Letztere trifft auf den ersten der streitverfangenen Stimmzettel (vgl. oben 2.3.1.) zu: Auf diesem Stimmzettel ist sowohl der neben der Parteibezeichnung SPÖ als auch der neben der Parteibezeichnung ÖVP vorgedruckte Kreis mit einem Kreuz bzw. einem anderen Zeichen versehen, also - in strikter Wortinterpretation des §63 Abs1 Z2 Bgld. GemWO - "angezeichnet". Stimmzettel, auf denen zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden, sind aber nach der zwingenden Vorschrift des §63 Abs1 Z2 Bgld. GemWO in jedem Fall ungültig; Raum für Überlegungen, welcher der "angezeichneten Parteien" der Wähler den Vorzug gegeben haben könnte, bleibt unter solchen Voraussetzungen nicht mehr (zB VfSlg. 9086/1981, vgl. insbes. die insoweit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Fälle VfSlg. 13.017/1992 [S 266 und 269, 2.2.2.] zur Oö Gemeindewahlordnung 1991 und VfSlg. 15.678/1999 [S 708 f.] zur Salzburger Gemeindewahlordnung 1998). 2.4.1. Das Letztere trifft auf den ersten der streitverfangenen Stimmzettel vergleiche oben 2.3.1.) zu: Auf diesem Stimmzettel ist sowohl der neben der Parteibezeichnung SPÖ als auch der neben der Parteibezeichnung ÖVP vorgedruckte Kreis mit einem Kreuz bzw. einem anderen Zeichen versehen, also - in strikter Wortinterpretation des §63 Abs1 Z2 Bgld. GemWO - "angezeichnet". Stimmzettel, auf denen zwei oder mehrere Parteien angezeichnet wurden, sind aber nach der zwingenden Vorschrift des §63 Abs1 Z2 Bgld. GemWO in jedem Fall ungültig; Raum für Überlegungen, welcher der "angezeichneten Parteien" der Wähler den Vorzug gegeben haben könnte, bleibt unter solchen Voraussetzungen nicht mehr (zB VfSlg. 9086/1981, vergleiche insbes. die insoweit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichgelagerten Fälle VfSlg. 13.017/1992 [S 266 und 269, 2.2.2.] zur Oö Gemeindewahlordnung 1991 und VfSlg. 15.678/1999 [S 708 f.] zur Salzburger Gemeindewahlordnung 1998).

Die Landeswahlbehörde hat daher den Stimmzettel zu Recht als ungültig gewertet.

2.4.2. Auf den zweiten strittigen Stimmzettel (vgl. oben 2.3.2.) trifft hingegen die von der Bgld. GemWO in §61 Abs1 Z3 aufgestellte Voraussetzung zu, wonach ein Stimmzettel auch dann gültig ist, wenn der Wähler seinen Willen (eine bestimmte Partei zu wählen) in der Weise zu erkennen gibt, dass er "die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht": 2.4.2. Auf den zweiten strittigen Stimmzettel vergleiche oben 2.3.2.) trifft hingegen die von der Bgld. GemWO in §61 Abs1 Z3 aufgestellte Voraussetzung zu, wonach ein Stimmzettel auch dann gültig ist, wenn der Wähler seinen Willen (eine bestimmte Partei zu wählen) in der Weise zu erkennen gibt, dass er "die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht":

Wie die graphische Wiedergabe des Stimmzettels zeigt, wurde darin zwar nicht die Parteibezeichnung der SPÖ angezeichnet, wohl aber wurden alle drei übrigen Parteibezeichnungen deutlich erkennbar durchgestrichen, wobei die Durchstreichung zwischen den Zeilen der Parteibezeichnungen ansetzt, in zwei Fällen auch die Kurzbezeichnung und in einem Fall nur Teile des vollen Wortlautes der Parteibezeichnung erfasst. Dieser Stimmzettel wurde daher zu Recht als gültig ausgefüllt (und für die SPÖ abgegeben) gewertet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der auf die Freie Bürgerliste lautenden Rubrik (nur) die Parteibezeichnung und nicht auch die Kurzbezeichnung dieser wahlwerbenden Partei durchgestrichen ist (vgl. dazu, dass ein Stimmzettel auch dann gültig ist, wenn von der Durchstreichung der übrigen Parteien je verschiedene, nicht aber alle Teile der Rubrik "Parteibezeichnung" erfasst sind: VfSlg. 13.188/1992 [S 214, Pkt. 2.2.1.] zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Tiroler Gemeindewahlordnung 1991).Wie die graphische Wiedergabe des Stimmzettels zeigt, wurde darin zwar nicht die Parteibezeichnung der SPÖ angezeichnet, wohl aber wurden alle drei übrigen Parteibezeichnungen deutlich erkennbar durchgestrichen, wobei die Durchstreichung zwischen den Zeilen der Parteibezeichnungen ansetzt, in zwei Fällen auch die Kurzbezeichnung und in einem Fall nur Teile des vollen Wortlautes der Parteibezeichnung erfasst. Dieser Stimmzettel wurde daher zu Recht als gültig ausgefüllt (und für die SPÖ abgegeben) gewertet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der auf die Freie Bürgerliste lautenden Rubrik (nur) die Parteibezeichnung und nicht auch die Kurzbezeichnung dieser wahlwerbenden Partei durchgestrichen ist vergleiche dazu, dass ein Stimmzettel auch dann gültig ist, wenn von der Durchstreichung der übrigen Parteien je verschiedene, nicht aber alle Teile der Rubrik "Parteibezeichnung" erfasst sind: VfSlg. 13.188/1992 [S 214, Pkt. 2.2.1.] zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Tiroler Gemeindewahlordnung 1991).

3. Die beiden streitverfangenen Stimmzettel wurden von der Wahlbehörde zu Recht als gültig (Stimmzettel Nr. 47) bzw. ungültig (Stimmzettel Nr. 115) abgegebene Stimmen (§61 Abs1 Z3 und §63 Abs1 Z2 Bgld. GemWO) gewertet (vgl. auch VfSlg. 13.017/1992, 13.188/1992, 14.556/1996, 15.678/1999). 3. Die beiden streitverfangenen Stimmzettel wurden von der Wahlbehörde zu Recht als gültig (Stimmzettel Nr. 47) bzw. ungültig (Stimmzettel Nr. 115) abgegebene Stimmen (§61 Abs1 Z3 und §63 Abs1 Z2 Bgld. GemWO) gewertet vergleiche auch VfSlg. 13.017/1992, 13.188/1992, 14.556/1996, 15.678/1999).

Der Wahlanfechtung war daher nicht stattzugeben.

4. Kosten konnten nicht zugesprochen werden, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur in §71a Abs5 VfGG (vgl. dazu auch §27 VfGG) vorgesehen ist, dessen Anwendung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfSlg. 15.357/1998, 16.020/2000). 4. Kosten konnten nicht zugesprochen werden, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur in §71a Abs5 VfGG vergleiche dazu auch §27 VfGG) vorgesehen ist, dessen Anwendung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt vergleiche etwa VfSlg. 15.357/1998, 16.020/2000).

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:WI5.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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