RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0049

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Ist nach § 367 Z 26 GewO 1973 iVm der Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides die Größe des "Gebindes", das Sondermüll enthält, kein Tatbestandselement, so liegt keine Auswechslung eines wesentlichen Sachverhaltselementes vor, wenn die Erstbehörde die Größe der vom Schuldspruch erfaßten Mulden mit je ca 3 m3, die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch mit je 7 m3 umschrieb.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040049.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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