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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;Rechtssatz
Ist nach § 367 Z 26 GewO 1973 iVm der Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides die Größe des "Gebindes", das Sondermüll enthält, kein Tatbestandselement, so liegt keine Auswechslung eines wesentlichen Sachverhaltselementes vor, wenn die Erstbehörde die Größe der vom Schuldspruch erfaßten Mulden mit je ca 3 m3, die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch mit je 7 m3 umschrieb.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040049.X03Im RIS seit
12.11.2001