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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Rechtssatz
Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden
(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040150.X02Im RIS seit
05.11.1991Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017