RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0150

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden

(Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040150.X02

Im RIS seit

05.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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