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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Ertragserzielungsabsicht ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs 2 GewO 1973 nicht die Gesamtgebarung des Vereines, sondern nur die mit dem jeweils in Rede stehenden Aspekt der Vereinstätigkeit verbundene diesbezügliche Absicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040108.X02Im RIS seit
05.11.1991