Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0003 90/04/0004 90/04/0005 90/04/0010 90/04/0007 90/04/0008 90/04/0009 90/04/0006Rechtssatz
Der Gegenstand des (antragsbedürftigen) Verfahrens nach § 81 GewO wird - wenn nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes des Abs 1 dieser Gesetzesstelle gegeben sind - ausschließlich durch den Antrag des Genehmigungswerbers bestimmt. Die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit anderer, nicht vom Antrag umfaßter Änderungen dieser oder einer anderen
Betriebsanlage haben daher bei Beurteilung des Genehmigungsantrages außer Betracht zu bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989040273.X05Im RIS seit
03.04.2001