RS Vwgh 1991/11/5 89/04/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §81;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0003 90/04/0004 90/04/0005 90/04/0010 90/04/0007 90/04/0008 90/04/0009 90/04/0006

Rechtssatz

Der Gegenstand des (antragsbedürftigen) Verfahrens nach § 81 GewO wird - wenn nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes des Abs 1 dieser Gesetzesstelle gegeben sind - ausschließlich durch den Antrag des Genehmigungswerbers bestimmt. Die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit anderer, nicht vom Antrag umfaßter Änderungen dieser oder einer anderen

Betriebsanlage haben daher bei Beurteilung des Genehmigungsantrages außer Betracht zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989040273.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten