RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §9;
GewO 1973 §353;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0292 1

Stammrechtssatz

Mit der Firma einer juristischen Person wird - im Gegensatz zu jener eines Einzelkaufmannes, welche nur Kennzeichen des Unternehmens ist, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist - das betreffende mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gebilde bezeichnet. Daß bei Bezeichnung des Bescheidadressaten der Firma auch noch ein Hinweis auf ihre Rechtsform (hier "KG") beigefügt wird, schadet nicht.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040119.X01

Im RIS seit

05.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten