RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1991
beobachten
merken

Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
Statut Linz 1980 §47 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0248) sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides (hier: "Landeshauptstadt Linz/Der Magistrat - Baurechtsamt als Gewerbebehörde erste Instanz") nichts darüber aus, von welcher Behörde der Landeshauptstadt Linz der Bescheid ausgeht, da der Magistrat lediglich ein Hilfsorgan ist. Maßgebend ist die Art der Unterfertigung. Da diese - wovon auch die Beschwerde ausgeht - "Für den Bürgermeister:" lautet, ist der Bescheid eindeutig dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als bescheiderlassender Behörde zuzurechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die belangte Behörde - die im übrigen in der Bedgründung ihres Bescheides ausdrücklich auf vorinstanzliche gewerbebehördliche Bescheide Bezug nimmt - im Spruch des angefochtenen Bescheides in der angeführten Weise den erstbehördlichen Bescheid als "Bescheid des Magistrates Linz" bezeichnete, da eine derartige Anführung im Sinne der vorstehenden Darlegungen an der Zurechnung des erstbehördlichen Bescheides an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als bescheiderlassende Behörde keine Änderung bewirkt.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040146.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten