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L10104 Stadtrecht OberösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0248) sagt die Kopfbezeichnung eines Bescheides (hier: "Landeshauptstadt Linz/Der Magistrat - Baurechtsamt als Gewerbebehörde erste Instanz") nichts darüber aus, von welcher Behörde der Landeshauptstadt Linz der Bescheid ausgeht, da der Magistrat lediglich ein Hilfsorgan ist. Maßgebend ist die Art der Unterfertigung. Da diese - wovon auch die Beschwerde ausgeht - "Für den Bürgermeister:" lautet, ist der Bescheid eindeutig dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als bescheiderlassender Behörde zuzurechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die belangte Behörde - die im übrigen in der Bedgründung ihres Bescheides ausdrücklich auf vorinstanzliche gewerbebehördliche Bescheide Bezug nimmt - im Spruch des angefochtenen Bescheides in der angeführten Weise den erstbehördlichen Bescheid als "Bescheid des Magistrates Linz" bezeichnete, da eine derartige Anführung im Sinne der vorstehenden Darlegungen an der Zurechnung des erstbehördlichen Bescheides an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als bescheiderlassende Behörde keine Änderung bewirkt.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040146.X01Im RIS seit
14.11.2001