RS Vwgh 1991/11/5 91/14/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1991
beobachten
merken

Index

L94058 Ärztekammer Vorarlberg
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

EStG 1972 §25 Abs1 Z3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §24;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §25;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg §28;

Rechtssatz

Werden aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds der Vlbg ÄrzteK freiwillig Treueprämien an die Arztwitwen in Anerkennung ihrer Einbindung bei der Ausübung des ärztlichen Berufes ihres (verstorbenen) Ehegatten und der mit ihrer Stellung verbundenen Erschwernisse ausbezahlt, so sind diese Bezüge sozialversicherungsrechtlichen Pensionen nicht gleichartig (Hinweis E 28.1.1981, 1689/79, VwSlg 5549 F/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140055.X02

Im RIS seit

05.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten