RS Vwgh 1991/11/5 91/04/0137

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Veröffentlicht am 05.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit seiner Begründung eindeutig der Bescheidwille der belangten Behörde, die vorliegende Prozeßhandlung (Berufung) nicht der GmbH, sondern deren Vertreter im eigenen Namen zuzurechnen, und wird die Berufung aus diesem Grund zurückgewiesen, so kann die GmbH durch den im angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruch, daß die Berufung nicht ihr zuzurechnen ist, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden

(Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040137.X01

Im RIS seit

05.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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