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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit seiner Begründung eindeutig der Bescheidwille der belangten Behörde, die vorliegende Prozeßhandlung (Berufung) nicht der GmbH, sondern deren Vertreter im eigenen Namen zuzurechnen, und wird die Berufung aus diesem Grund zurückgewiesen, so kann die GmbH durch den im angefochtenen Bescheid getroffenen Abspruch, daß die Berufung nicht ihr zuzurechnen ist, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden
(Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040137.X01Im RIS seit
05.11.1991