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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §509;Rechtssatz
Im Fruchtgenußfall wird das Wirtschaftsgut selbst nicht dem Fruchtnießer zugewendet, sondern ihm lediglich ein Nutzungsrecht an fremder Sache eingeräumt. Wäre das Nutzungsrecht als solches einer Abnutzung zugänglich, wären Überlegungen über eine dafür einzuräumende Absetzung anzustellen. Aus der Zuwendung des bloßen Nutzungsrechtes an der Sache kann nicht der Wertverzehr der Sache selbst dem Nutzungsberechtigten zugerechnet werden. Zugewendeter Wertverzehr ist absetzbar nur bei Zuwendung des von diesem Wertverzehr betroffenen Wirtschaftsgutes. Zugewendet aber wurde das Recht und nicht die Sache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130074.X03Im RIS seit
06.11.1991