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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §297;Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes können als Anschaffungskosten und Herstellungskosten nur jene Aufwendungen berücksichtigt werden, die unmittelbar für Anschaffung oder Herstellung des - sodann veräußerten - Wirtschaftsgutes erforderlich gewesen sind. In einem kausalen Zusammenhang mit dem vom Abganepflichtigen veräußerten Hälfteanteil der Liegenschaft stehen die von ihm getätigten Bauaufwendungen nur insoweit, als sie der Herstellung bloß einer Gebäudehälfte gedient haben. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei dem gegenständlichen Anteil am Grundstück und damit am (unselbständigen) Bestandteil "Gebäude" um einen ideellen Anteil handelt. Insoweit es der Abgabepflichtigen übernommen hat, im Zuge der Bauführung auch die den anderen Miteigentümer, seine damalige Ehegattin, treffenden Herstellungskosten zu tragen, steht dieser Teil der Herstellungskosten mit dem den Abgabepflichtigen betreffenden Veräußerungsvorgang in keinem Zusammenhang, sodaß diese Aufwendungen von der AbgBeh bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes zu Recht nicht berücksichtigt wurden. Aus welchem Rechtstitel der Abgabepflichtigen dabei die seine damalige Ehegattin treffenden Aufwendungen übernommen hat, ist somit nicht von Bedeutung. Insbesondere ist es nicht maßgebend, ob in der Übernahme der (anteiligen) Baukosten durch den Abgabepflichtigen eine Schenkung an seine damalige Ehegattin zu erblicken war oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130221.X01Im RIS seit
06.11.1991