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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §4 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/14 90/13/0104 2Stammrechtssatz
§ 4 Abs 3 UStG 1972 fordert die Vereinnahmung und Verausgabung im Namen und für Rechnung eines anderen, soll ein durchlaufender Posten vorliegen. Es ist als unschädlich anzusehen, wenn ein vereinnahmter Betrag zur Zeit der Veranlagung noch nicht verausgabt ist. Der vereinnahmte Betrag ist so lange ein durchlaufender Posten, als die Mittelsperson zur Verausgabung verpflichtet und gewillt ist. Der Mittelsperson ist der Wille zur Verausgabung auch abzusprechen, wenn sie ihn mangels vorhandener Mittel nicht mehr realisieren kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130049.X02Im RIS seit
06.11.1991