RS Vwgh 1991/11/6 89/13/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §4 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/14 90/13/0104 2

Stammrechtssatz

§ 4 Abs 3 UStG 1972 fordert die Vereinnahmung und Verausgabung im Namen und für Rechnung eines anderen, soll ein durchlaufender Posten vorliegen. Es ist als unschädlich anzusehen, wenn ein vereinnahmter Betrag zur Zeit der Veranlagung noch nicht verausgabt ist. Der vereinnahmte Betrag ist so lange ein durchlaufender Posten, als die Mittelsperson zur Verausgabung verpflichtet und gewillt ist. Der Mittelsperson ist der Wille zur Verausgabung auch abzusprechen, wenn sie ihn mangels vorhandener Mittel nicht mehr realisieren kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130049.X02

Im RIS seit

06.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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