RS Vwgh 1991/11/6 89/13/0109

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §18 Abs1 Z3;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §24 Abs1;

Rechtssatz

Eine Stundung des Erlöses aus der Veräußerung des Betriebes des Steuerpflichtigen - die Betriebsveräußerung erfolgte zur Finanzierung der Errichtung eines Wohnhauses durch den Steuerpflichtigen - kann nicht dem Fall gleichgestellt werden, daß die Quelle von Einkünften aus Kapitalvermögen durch die Aufnahme von Krediten geschaffen wird. Der Besteuerung sind nicht fiktive Sachverhalte, sondern tatsächliche Verhältnisse zugrunde zu legen. Dadurch anfallende Schuldzinsen haben ihren ursächlichen Zusammenhang somit nicht mit den gegenständlichen Einnahmen aus der Verzinsung der Kaufpreisforderung, sondern vielmehr mit der Errichtung des Wohnhauses des Steuerpflichtigen. Sie stellen damit typischerweise nicht - bzw nur im Rahmen des Freibetrages nach § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1972 - absetzbare Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130109.X03

Im RIS seit

06.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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