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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §354;Rechtssatz
Wer in der Vergangenheit die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten getragen hat, ist nicht das tragende Kriterium für die Berechtigung zur Geltendmachung der AfA, denn der Zweck dieser Absetzungsbestimmung liegt nicht in der Honorierung eines in der Vergangenheit getätigten Aufwandes, sondern in der Berücksichtigung des bei der Einkunftserzielung in der Gegenwart eintretenden Wertverzehrs. Entscheidend ist nicht, daß der Steuerpflichtige Aufwendungen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern hatte, sondern daß er eigenes Vermögen, das durch die Nutzung einem Wertverzehr unterworfen ist, für Einkünfteerzielung einsetzt. Einen solchen Einsatz leistet der Fruchtnießer nicht mehr, nachdem der Wertverzehr der Sache unbestreitbar den Eigentümer trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130074.X02Im RIS seit
06.11.1991