RS Vwgh 1991/11/6 90/13/0282

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AVOG 1975 §2;
AVOG 1975 §3;
BAO §260 Abs1;
BAO §49;
BAO §52;
BAO §74;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/13/0283

Rechtssatz

Wenn der Bf vorbringt, über das von ihm beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachte Nachsichtsansuchen sei noch nicht entschieden worden und die belBeh habe den Anschein erwecken wollen, der Entscheidung des Bundesministeriums vorgreifen zu wollen, so verkennt er, daß für die Entscheidung über ein Ansuchen um Nachsicht das Finanzamt, für die Entscheidung über ein entsprechendes Rechtsmittel aber die Finanzlandesdirektion zuständig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130282.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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