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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AVOG 1975 §2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/13/0283Rechtssatz
Wenn der Bf vorbringt, über das von ihm beim Bundesministerium für Finanzen eingebrachte Nachsichtsansuchen sei noch nicht entschieden worden und die belBeh habe den Anschein erwecken wollen, der Entscheidung des Bundesministeriums vorgreifen zu wollen, so verkennt er, daß für die Entscheidung über ein Ansuchen um Nachsicht das Finanzamt, für die Entscheidung über ein entsprechendes Rechtsmittel aber die Finanzlandesdirektion zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130282.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011