RS Vwgh 1991/11/6 89/13/0109

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §2 Abs3 Z7;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Nur Aufwendungen, die mit den Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, kommt Werbungskostencharatker zu, was insb auch für Schuldzinsen gilt (Hinweis E 16.2.1988, 87/14/0051). Demgegenüber stellen Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, keine Werbungskosten dar. Ausdrücklich normiert wird dieser Grundsatz in § 20 Abs 1 Z 1 und in § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972, wonach Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen sowie für die Lebensführung des Steuerpflichtigen selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des StPfl erfolgen (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130109.X01

Im RIS seit

06.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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