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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Nur Aufwendungen, die mit den Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, kommt Werbungskostencharatker zu, was insb auch für Schuldzinsen gilt (Hinweis E 16.2.1988, 87/14/0051). Demgegenüber stellen Aufwendungen, die ihre Ursache in den persönlichen Lebensverhältnissen des Steuerpflichtigen haben, keine Werbungskosten dar. Ausdrücklich normiert wird dieser Grundsatz in § 20 Abs 1 Z 1 und in § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972, wonach Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen sowie für die Lebensführung des Steuerpflichtigen selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des StPfl erfolgen (Hinweis E 17.2.1988, 85/13/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130109.X01Im RIS seit
06.11.1991