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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus den Zinsen einer gestundeten Kaufpreisforderung geltend gemachten Schuldzinsen für Kredite, die der Steuerpflichtige wegen der Stundung der genannten Kaufpreisforderung zur Finanzierung der Errichtung eines Wohnhauses aufgenommen hat, ist ein unmittelbarer wirschaftlicher Zusammenhang dieser Aufwendungen mit den Zinsen aus der Kaufpreisforderung nicht erkennbar. Wenn überhaupt ein Zusammenhang besteht, so ist dieser aus der Gesamtgestaltung der Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen gegeben. Eine solche allfällige Beziehung der Schuldzinsen zur Verzinsung der Kaufpreisforderung ist aber nur mittelbar gegeben, sodaß solchen Aufwendungen ein Werbungskostencharakter nicht zukommt (Hinweis E 7.6.1989, 88/13/0235).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130109.X02Im RIS seit
06.11.1991