RS Vwgh 1991/11/6 89/13/0109

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Veröffentlicht am 06.11.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z1;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §27 Abs1;

Rechtssatz

Bei als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus den Zinsen einer gestundeten Kaufpreisforderung geltend gemachten Schuldzinsen für Kredite, die der Steuerpflichtige wegen der Stundung der genannten Kaufpreisforderung zur Finanzierung der Errichtung eines Wohnhauses aufgenommen hat, ist ein unmittelbarer wirschaftlicher Zusammenhang dieser Aufwendungen mit den Zinsen aus der Kaufpreisforderung nicht erkennbar. Wenn überhaupt ein Zusammenhang besteht, so ist dieser aus der Gesamtgestaltung der Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen gegeben. Eine solche allfällige Beziehung der Schuldzinsen zur Verzinsung der Kaufpreisforderung ist aber nur mittelbar gegeben, sodaß solchen Aufwendungen ein Werbungskostencharakter nicht zukommt (Hinweis E 7.6.1989, 88/13/0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130109.X02

Im RIS seit

06.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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