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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs1;Rechtssatz
Es steht jedermann frei, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten und zu ordnen, daß der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei geringster der gesetzlich vorgesehenen Abgabenbelastung erreicht wird. Die Grenzen dieser Gestaltungsfreiheit sind im Abgabenrecht grundsätzlich durch die Bestimmungen der § 21 BAO bis § 24 BAO gezogen. Nur im Bereich der in diesen Gesetzesbestimmungen im einzelnen umschriebenen Tatbestände ist die Abgabenbehörde berechtigt und verpflichtet, bei der Erhebung der Abgaben von der Gestaltung durch die Vertragsparteien abzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130093.X01Im RIS seit
07.08.2001