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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §354;Rechtssatz
Auch wenn weder dem Fruchtgenußbelasteten noch dem Fruchtnießer eine Berechtigung zur Geltendmachung der AfA bezüglich des belasteten Hälfteanteiles an dem betreffenden Gebäude zusteht, stellt dieses Ergebnis keine Verletzung des objektiven Nettoprinzips dar, wenn man des aus § 1 und § 2 EStG 1972 hervorleuchtenden Subjektprinzips der Einkommensteuer gewahr bleibt, wonach die Person es ist, die den Bezugspunkt für die Ermittlung des Steuergegenstandes bildet, und deren Leistungsfähigkeit in der Phase der Einkommensentstehung erfaßt werden soll. Daß für jede objektiv zur Einkünfteerzielung getätigte Aufwendung auch ein Steuersubjekt gefunden werden müßte, dem dieser Aufwand steuerlich zugerechnet werden darf, ist im subjektbezogenen Einkommensteuerrecht nicht zwingend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130074.X06Im RIS seit
06.11.1991